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   BVerwG, 19.12.2001 - 8 B 125.01   

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https://dejure.org/2001,13181
BVerwG, 19.12.2001 - 8 B 125.01 (https://dejure.org/2001,13181)
BVerwG, Entscheidung vom 19.12.2001 - 8 B 125.01 (https://dejure.org/2001,13181)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Dezember 2001 - 8 B 125.01 (https://dejure.org/2001,13181)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache als Grund für die Zulassung der Revision - Entfallen des Besatzungshoheitlichen Zurechnungszusammenhangs bei Maßnahmen deutscher Stellen - Fehlende Verantwortung der Besatzungsmacht für die erfolgte Enteignung bei einem Akt ...

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 27.07.1999 - 7 C 36.98

    Offene Vermögensfragen - Volksentscheid Sachsen; Enteignung;

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2001 - 8 B 125.01
    Das gilt auch dann, wenn die deutschen Stellen die Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder willkürlich angewendet haben (Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 27; Beschluss vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 7 B 232.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 90; Urteil vom 27. Juli 1999 - BVerwG 7 C 36.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 6; Beschluss vom 13. Juli 2000 - BVerwG 7 B 211.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 14. Eine Enteignung, die auf einer von der Besatzungsmacht getroffenen Anordnung beruht oder von ihrem generellen Einverständnis gedeckt ist, ist der Besatzungsmacht auch dann zuzurechnen, wenn sie von der zuständigen deutschen Stelle im weitergehenden Umfang als zunächst geplant vorgenommen wurde.

    Der Verstoß gegen ein derartiges Enteignungsverbot rechtfertigt die Annahme, dass die von deutschen Stellen durchgeführte Enteignung nicht mehr in den Verantwortungsbereich der Besatzungsmacht fiel (Urteil vom 27. Juli 1999 - BVerwG 7 C 36.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 6 m.w.N.).

  • BVerwG, 13.07.2000 - 7 B 211.99
    Auszug aus BVerwG, 19.12.2001 - 8 B 125.01
    Das gilt auch dann, wenn die deutschen Stellen die Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder willkürlich angewendet haben (Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 27; Beschluss vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 7 B 232.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 90; Urteil vom 27. Juli 1999 - BVerwG 7 C 36.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 6; Beschluss vom 13. Juli 2000 - BVerwG 7 B 211.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 14. Eine Enteignung, die auf einer von der Besatzungsmacht getroffenen Anordnung beruht oder von ihrem generellen Einverständnis gedeckt ist, ist der Besatzungsmacht auch dann zuzurechnen, wenn sie von der zuständigen deutschen Stelle im weitergehenden Umfang als zunächst geplant vorgenommen wurde.

    Der zum Restitutionsausschluss führende Zurechnungszusammenhang ist erst dann unterbrochen, wenn der Anordnung der positive Wille der Besatzungsmacht entnommen werden kann, die Enteignung auf den darin vorgesehenen Umfang zu begrenzen (vgl. Beschluss vom 13. Juli 2000 - BVerwG 7 B 211.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 14).

  • BVerwG, 28.07.1994 - 7 C 14.94

    Vermögensrecht - Enteignung - Todesfall

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2001 - 8 B 125.01
    Das gilt auch dann, wenn die deutschen Stellen die Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder willkürlich angewendet haben (Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 27; Beschluss vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 7 B 232.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 90; Urteil vom 27. Juli 1999 - BVerwG 7 C 36.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 6; Beschluss vom 13. Juli 2000 - BVerwG 7 B 211.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 14. Eine Enteignung, die auf einer von der Besatzungsmacht getroffenen Anordnung beruht oder von ihrem generellen Einverständnis gedeckt ist, ist der Besatzungsmacht auch dann zuzurechnen, wenn sie von der zuständigen deutschen Stelle im weitergehenden Umfang als zunächst geplant vorgenommen wurde.
  • BVerwG, 16.10.1996 - 7 B 232.96

    Offene Vermögensfragen - Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage,

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2001 - 8 B 125.01
    Das gilt auch dann, wenn die deutschen Stellen die Enteignungsgrundlagen exzessiv ausgelegt oder willkürlich angewendet haben (Urteil vom 28. Juli 1994 - BVerwG 7 C 14.94 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 27; Beschluss vom 16. Oktober 1996 - BVerwG 7 B 232.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 90; Urteil vom 27. Juli 1999 - BVerwG 7 C 36.98 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 6; Beschluss vom 13. Juli 2000 - BVerwG 7 B 211.99 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 14. Eine Enteignung, die auf einer von der Besatzungsmacht getroffenen Anordnung beruht oder von ihrem generellen Einverständnis gedeckt ist, ist der Besatzungsmacht auch dann zuzurechnen, wenn sie von der zuständigen deutschen Stelle im weitergehenden Umfang als zunächst geplant vorgenommen wurde.
  • BVerwG, 24.07.1998 - 8 B 22.98

    Zurückweisen einer Nichtzulassungsbeschwerde mangels Revisionsgrund - Begriff der

    Auszug aus BVerwG, 19.12.2001 - 8 B 125.01
    Es ist zwar richtig, dass die Verwaltungsgerichte auch in vermögensrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich nicht verpflichtet sind, von sich aus ohne nähere Anhaltspunkte in Archiven nach Unterlagen zu forschen oder Nachforschungen bei Behörden zu veranlassen, bei denen unter Umständen im Zusammenhang mit dem streitbefangenen Vermögenswert Unterlagen entstanden und möglicherweise noch vorhanden sein können (vgl. Beschluss vom 24. Juli 1998 - BVerwG 8 B 22.98 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 292).
  • BVerwG, 23.07.2003 - 8 B 57.03

    Sachverhaltsaufklärungspflicht des Gerichts - Anspruch auf rechtliches Gehör -

    Das ist jedoch unschädlich, denn einem Verwaltungsgericht muss sich in einem vermögensrechtlichen Verfahren die Notwendigkeit der Einsicht in die Unterlagen eines Archivs aufdrängen, wenn es konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein entsprechender Unterlagen bei dem Archiv hat (vgl. Beschlüsse des Senats vom 23. Mai 2000 BVerwG 8 B 101.00 , vom 9. November 2001 BVerwG 8 B 163.01 und vom 19. Dezember 2001 BVerwG 8 B 125.01 jeweils n.v.).
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